Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Präambel
Die esquilin GmbH (im Folgenden „Anbieter“ genannt) ist ausschließlich gewerblich und somit mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Insofern ist stets davon auszugehen, dass sämtliche Tätigkeiten für Dritte (direkt oder indirekt) grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werden. Das Angebot richtet sich nicht an Privatpersonen, sondern nur an gewerbliche Abnehmer oder Mitglieder der Freien Berufe (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte etc.).
2. Geltungsbereich
(1) Der Anbieter zieht es vor, seine Leistungen durch individuelle Verträge zu regeln.
(2) Die hier vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten somit für all jene Fälle, in denen der Anbieter tätig wird oder werden soll und keine speziell auf die (angestrebte) Tätigkeit ausdrücklich und wirksam vereinbarten individuellen Verträge zur Anwendung kommen (in Gänze oder in Teilen).
(3) Diese AGB dienen ebenfalls dazu, ggf. entstandene oder künftige Regelungslücken zu schließen.
3. Tätigkeitsfelder
(1) Fachliche Tätigkeitsschwerpunkte sind
- Beratungen zu den Themenfeldern Datenschutz (insb. DSGVO) und Informationssicherheitsmanagement (insb. ISO 27001);
- Übernahme von Mandaten als Datenschutzbeauftragter (DSB) und/oder Informationssicherheitsbeauftragter (ISB);
- Durchführung von Audits (Datenschutz nach DSGVO / BDSG), Informationssicherheitsmanagementsysteme).
Der Anbieter berät und arbeitet auch in angrenzenden Tätigkeitsfeldern.
(2) Leistungen, die aufgrund übergeordneter Regelungen speziellen Berufsgruppen vorbehalten sind (insb. Rechtsanwälten, oder Steuerberatern), werden vom Anbieter nicht erbracht.
4. Zustandekommen einer Beauftragung
(1) Es steht grundsätzlich jedermann frei, den Anbieter zu beauftragen. Ein Auftrag bzw. ein Vertragsverhältnis kommt zustande, indem ein Interessent bzw. Auftraggeber den Anbieter auffordert, für ihn / sie tätig zu werden und der Anbieter diesen Auftrag entweder durch formelle Bestätigung oder durch Beginn der Ausführung annimmt.
(2) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) und / oder werbliche Darstellungen aller Art (Broschüren, Internetauftritt) stellen im juristischen Sinne kein Angebot dar; es handelt sich lediglich um eine Aufforderung an potentielle Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots.
(2) Vom Anbieter unterbreitete konkrete Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist im Angebot genannt wird.
5. Inhalt, Umfang und Dauer einer Beauftragung
(1) Der Anbieter arbeitet grundsätzlich im Rahmen von Dienstverträgen, schuldet somit einen Dienst und kein spezifisches Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es obliegt dem Auftraggeber, Inhalt und Umfang der Beauftragung möglichst präzise zu beschreiben.
(2) Der Anbieter orientiert sich als Dienstleister grundsätzlich an den Wünschen seiner Auftraggeber, ist letztlich jedoch in der Gestaltung der Leistungserbringung frei. Diese Freiheit umfasst insbesondere die Art, den Ort und die Tageszeit der Leistungserbringung.
(3) Im Gegensatz zu dienstverpflichteten Arbeitnehmern ist der Anbieter als selbstständiger Dienstleister jederzeit frei, neue oder Folgeaufträge oder Teile hiervon ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen. Des Weiteren steht es dem Anbieter zu, Aufträge aus wichtigem Grund abzubrechen. Wichtige Gründe wären insbesondere
- Gefährdung des Leumundes des Anbieters bzw. insbesondere seines mit der Leistungserbringung betrauten Repräsentanten (Tätigkeit kann rechtlich, ethisch und / oder moralisch erheblich in Zweifel gezogen werden; Tätigkeit wird mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit absehbar in einen Misserfolg münden, ohne dass dies in der Sphäre des Anbieters mit vertretbaren Aufwänden abzuwenden wäre;
- fehlende Unterstützung durch den Auftraggeber (fahrlässiges oder sogar bewusstes Vorenthalten wesentlicher Informationen und Unterlagen; bewusste Falschinformation durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten; grundlegende Mängel in der Kooperation);
- unüberbrückbare Differenzen über Art, Ort, Umfang und Zeit der Leistungserbringung oder
- persönliche mit vertretbarem Aufwand nicht abzuwendende Verhinderung des mit der Leistungserbringung betrauten Repräsentanten des Anbieters (z.B. Krankheit, erhebliche Reiseerschwernisse durch Streik, Unwetter).
(4) Im Gegenzug steht es dem Auftraggeber jederzeit frei, die Zusammenarbeit / die konkrete Beauftragung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und damit zu beenden. Derartige Kündigungen haben schriftlich und begründet zu erfolgen.
(5) Der Anbieter wird Dritte nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einbeziehen. Nicht als Dritte in diesem Sinne gelten verbundene Unternehmen des Anbieters (Mutter- und Schwesterunternehmen, insbesondere esquilin holding UG).
6. Vergütung und Abrechnung
(1) Die Tätigkeiten sind grundsätzlich nach zeitlichem Aufwand zu vergüten. Die Vergütung erfolgt im Rahmen von Stundensätzen.
(2) Sofern kein individueller Stundensatz vereinbart ist, sind die Tätigkeiten mit 165 € je angefangener Stunde zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu vergüten.
(3) Der Anbieter wird Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Tätigkeiten erstellen, die Datum, Uhrzeit, Dauer der Tätigkeit und eine Kurzbeschreibung der Tätigkeit enthalten.
(4) Der Anbieter wird dem Auftraggeber die von ihm geleisteten Tätigkeiten jeweils zu Beginn eines Monats für den Vormonat in Rechnung stellen und dabei die Aufzeichnungen nach Absatz 3 beifügen. Der Auftraggeber wird etwaige Einwendungen gegen die Aufzeichnungen binnen 10 Tagen nach Zugang gegenüber dem Anbieter geltend machen. Die Aufzeichnungen gelten mit Zahlung der korrespondierenden Rechnung oder spätestens mit Ablauf der Prüffrist als endgültig genehmigt.
(5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass für Rechnungen des Anbieters an den Auftraggeber sowie Aufzeichnungen nach Absatz 3 die Textform ausreichend ist, solange kein zwingendes Recht etwas anderes vorsieht. Der Anbieter wird insofern seine Rechnung nebst Anlagen schriftlich oder per E-Mail im PDF-Format übermitteln.
7. Erfüllungsort, Auslagen, Reisekosten
(1) Als formeller Erfüllungsort für alle Verträge der Geschäftssitz des Anbieters: Max-Beckmann-Weg 65, 65428 Rüsselsheim a. M. (Deutschland).
(2) Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller notwendigen Auslagen verpflichtet. Auslagen gelten als notwendig, sofern ihr Entstehen
- im Vorfeld mit dem Auftraggeber vereinbart wurde oder
- durch die Beauftragung zu erwarten ist (Beispiel: Die Beauftragung macht für den Anbieter Reisetätigkeiten zu Standorten des Auftraggebers erforderlich; das Entstehen von Reisekosten ist somit absehbar).
(3) Die Höhe der maximal erstattungsfähigen Auslagen für Reisen orientiert sich an den üblichen Sätzen der Branche bzw. des Unternehmens, für das der Anbieter jeweils tätig ist.
(4) Bei der Wahl des Transportmittels und der Unterkunft ist der Anbieter frei, wird hierbei jedoch wirtschaftliche Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
(5) Erforderliche Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten, werden jedoch nur mit 50% des jeweiligen Stundensatzes in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten notwendige Transferzeiten zwischen dem formellen Erfüllungsort und dem sich aus der Auftragserfüllung ergebenden Reiseziel.
Können Reisezeiten zur Leistungserbringung genutzt werden, entfällt die vorstehende 50-prozentige Ermäßigung für die entsprechenden Zeiten.
(6) Startet der Anbieter seine an sich erstattungsfähige Reise von einem anderen Ort als dem formellen Erfüllungsort und ist die Veranlassung für diesen abweichenden Ort für den Reisebeginn nicht beim Auftraggeber zu sehen, sind die Reiseaufwände (Auslagen, Zeit) grundsätzlich als fiktive Kosten vom formellen Erfüllungsort zu ermittelt. Diese Regelung soll unkalkulierbare Kosten für den Auftraggeber verhindern, sofern der Anbieter aus sonstigen Gründen nicht am formellen Erfüllungsort verweilt.
(7) Ermöglicht der tatsächliche Aufenthaltsort des Anbieters eine günstigere Anreise als dies vom formellen Erfüllungsort möglich wäre, werden nur diese günstigeren Aufwände geltend gemacht – unabhängig davon, aus welchem Grund sich der Anbieter dort aufhält.
(8) Rückreisen sind auch dann zu vergüten, sofern eine Beauftragung während einer durch diese Beauftragung veranlassten Reise endet.
8. Fälligkeit und Zahlungsziel, Aufrechnung, Forderungsabtretung
(1) Sowohl die Vergütung als auch die Erstattung von Auslagen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsversand auf das vom Anbieter angegebene Konto zu zahlen (Zahlungseingang).
(2) Eine Aufrechnung eventueller Forderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des Anbieters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
(3) In Fällen, in denen der Anbieter im Auftrag des Auftraggebers für Dritte tätig ist (insb. sog. Vermittlergeschäft) tritt der Auftraggeber sämtliche Forderungen gegen den Dritten in Höhe der jeweils dem Anbieter geschuldeten Beträge ab. Der Anbieter ermächtigt gleichzeitig den Auftraggeber, die Forderungen beim Dritten einzuziehen, um sie mit schuldbefreiender Wirkung an den Anbieter zu zahlen. Eine Offenlegung der Forderungsabtretung ist insofern nur vorgesehen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (insb. bei Insolvenz des Vermittlers).
9. Haftung und Gewährleistung
(1) Der Anbieter unterhält eine kombinierte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Betriebs-Haftpflichtversicherung einschließlich Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung (1.500.000,00 € für Vermögensschäden; 5.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden bei der Markel Insurance SE, Sophienstraße 26, 80333 München). Der Anbieter wird die Versicherung mindestens in dieser Höhe für die Dauer der eingegangenen Vertragsverhältnisse aufrechterhalten. Der Auftraggeber kann jederzeit einen entsprechenden Nachweis vom Anbieter verlangen.
(2) Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle vom Anbieter verursachten Schäden unbeschränkt.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(4) Im Übrigen haftet der Anbieter nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch auf den in Absatz 1 genannten Betrag der Deckungssumme, beschränkt.
(5) Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
10. Überlassung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Auftraggeber wird dem Anbieter grundsätzlich nur Kopien von Unterlagen und / oder Daten überlassen. Insofern beschränkt sich die Sorgfalts- und Datensicherungspflicht des Anbieters auf einen angemessenen Zugriffsschutz gegenüber Dritten; ein Schutz vor Beschädigung oder Untergang ist regelmäßig nicht vorgesehen. Sollen ausnahmsweise Originalunterlagen / -Daten überlassen werden, wird der Auftraggeber hierauf vorher ausdrücklich hinweisen und ggf. spezielle Maßnahmen zur Sicherung gegen Beschädigung und oder Verlust explizit fordern und mit dem Anbieter einvernehmlich vereinbaren.
(2) Bei Beendigung der Zusammenarbeit kann der Auftraggeber die Vernichtung und / oder Löschung von Unterlagen und Daten für den Zeitpunkt verlangen, zu dem alle laufenden Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt sind (insb. Zahlung geschuldeter Vergütungen und Auslagen). Ein sich ggf. aus der DSGVO oder anderen zwingenden Normen ergebender Löschanspruch bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Vernichtung und Löschung besteht nicht, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten diesem entgegen stehen oder die Unterlagen in einem Rechtsstreit Verwendung finden (sollen).
(4) Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen und Datenträgern besteht nur, wenn ausnahmsweise Originale übergeben wurden; ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters besteht nur nach den vorstehenden, sinngemäß anzuwendenden Regelungen.
11. Vertraulichkeit
(1) Der Anbieter wird Informationen des Auftraggebers, die dieser als intern oder vertraulich bzw. sinngemäß klassifiziert hat jeweils nur für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben für den Auftraggeber nutzen. Fehlt es an einer formellen Klassifizierung und / oder korrespondierenden Kennzeichnung wird der Anbieter solche Informationen sinngemäß behandeln, bei denen aufgrund ihres Wesens von einem Schutzbedarf auszugehen ist.
(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht bzw. nicht mehr, wenn
- die Information allgemein bekannt ist oder nach Kenntnisnahme von der Information durch den Anbieter allgemein bekannt wird;
- der Anbieter die Information rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat;
- der Anbieter zu der Weitergabe vorab ausdrücklich vom Auftraggeber ermächtigt worden ist;
- oder der Anbieter aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung zur Weitergabe verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Anbieter den Auftraggeber über die beabsichtigte Weitergabe vorab zu informieren (sofern ihm dies nicht untersagt ist) und die gesetzlich zulässigen und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
(3) Der Anbieter ist verpflichtet, ggf. eingebundene Beschäftigte und weitere Erfüllungsgehilfen des Anbieters im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit aus den Absätzen 1 bis 3 sind auch in einer vorvertraglichen Phase anzuwenden, schützen insofern nicht nur die Interessen von Auftraggebern, sondern auch die von Interessenten des Anbieters.
(5) Die Regelungen aus den Absätzen 1 bis 4 gelten wechselseitig, unterwerfen also Interessenten und Auftraggeber des Anbieters in gleicher Weise zur Wahrung der Vertraulichkeit über Informationen des Anbieters.
Der Anbieter weist darauf hin, dass in seiner Sphäre alle Informationen ohne erkennbare Klassifizierung immer der Schutzklasse ‚intern‘ entsprechen und insofern außerhalb seines Unternehmens als vertraulich und ausschließlich mit enger Zweckbindung zu handhaben sind.
(6) Werden durch den Anbieter gem. Ziffer 5, Absatz 5 zulässige Dritte eingebunden, trägt der Anbieter dafür Sorge, dass die betreffenden Empfänger der Informationen diese vertraulich behandeln und nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, für die sie die Daten erhalten haben.
12. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Abtretung von Forderungen gegen den Anbieter
(1) Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis zum Anbieter dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abgetreten werden.
(2) Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
(3) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
(4) Diese AGB ersetzen alle vorherigen AGB des Anbieters.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommt.
14. Informationen zum Datenschutz
Ausführliche Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13 und 14 DSGVO werden in jeweils aktueller Fassung im Internet bereitgehalten oder auf Anforderung auch in Schriftform übersandt.
Die Datenschutzhinweise sind von allen Seiten über einen Link in der Fußzeile direkt erreichbar.
15. Kontakt / Anbieterdaten
esquilin GmbH | Max-Beckmann-Weg 65 | 65428 Rüsselsheim a. M.
m ails[at] e sq uilin.de | Tel: +49-6142-7082727
HRB 93307 AG Darmstadt | USt-IdNr. DE295120220
Geschäftsführer: Joerg Weiß
v3-2 | as of 2024-09-26